Mindestlohn ab 01.01.2024
Mindestlohn ab 01.01.2024
Nachdem der Mindestlohn zuletzt zum 1. Oktober 2022 in einem einmaligen Schritt per Gesetz auf 12 Euro angehoben wurde, war jetzt wieder die Mindestlohnkommission für die Anpassung des Mindestlohns zuständig. Den Vorschlag, den sie am 26. Juni 2023 bekannt gegeben hat, hat die Bundesregierung nun durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, rechtlich verbindlich gemacht.
Das Kabinett hat am 15. November 2023 die "Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung" beschlossen.
Damit steht fest, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro erhöht wird.
Die neue Minijobgrenze beträgt daher 538 Euro, anstatt bisher 520 Euro.
Für den Midijob (Übergangsbereich) liegt die neue Grenze zwischen 538,01 und 2.000 Euro, anstatt bisher 520,01 und 2.000 Euro.
Zum Januar 2025 soll eine nächste Anpassung um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro erfolgen.
Mindestlohn gilt für alle - mit wenigen Ausnahmen
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmenden. Nur für wenige Ausnahmen gilt der Mindestlohn nicht. So haben Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten keinen Mindestlohnanspruch. Auch für Azubis gilt er nicht, für diese gibt es die Azubi Mindestausbildungsvergütung.
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 S. 1 BBiG beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 begonnen wird
- im 1. Jahr der Berufsausbildung: 649,00 EUR
- im 2. Jahr: 766,00 EUR
- im 3. Jahr: 876,00 EUR
- im 4. Jahr: 909,00 EUR
Auch wer ein Pflichtpraktikum oder freiwillige Praktika unter drei Monaten absolviert, kann keinen Mindestlohn beanspruchen. Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Ihr Sichtwerk-Lohnteam
Nachdem der Mindestlohn zuletzt zum 1. Oktober 2022 in einem einmaligen Schritt per Gesetz auf 12 Euro angehoben wurde, war jetzt wieder die Mindestlohnkommission für die Anpassung des Mindestlohns zuständig. Den Vorschlag, den sie am 26. Juni 2023 bekannt gegeben hat, hat die Bundesregierung nun durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, rechtlich verbindlich gemacht.
Das Kabinett hat am 15. November 2023 die "Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung" beschlossen.
Damit steht fest, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro erhöht wird.
Die neue Minijobgrenze beträgt daher 538 Euro, anstatt bisher 520 Euro.
Für den Midijob (Übergangsbereich) liegt die neue Grenze zwischen 538,01 und 2.000 Euro, anstatt bisher 520,01 und 2.000 Euro.
Zum Januar 2025 soll eine nächste Anpassung um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro erfolgen.
Mindestlohn gilt für alle - mit wenigen Ausnahmen
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmenden. Nur für wenige Ausnahmen gilt der Mindestlohn nicht. So haben Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten keinen Mindestlohnanspruch. Auch für Azubis gilt er nicht, für diese gibt es die Azubi Mindestausbildungsvergütung.
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 S. 1 BBiG beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 begonnen wird
- im 1. Jahr der Berufsausbildung: 649,00 EUR
- im 2. Jahr: 766,00 EUR
- im 3. Jahr: 876,00 EUR
- im 4. Jahr: 909,00 EUR
Auch wer ein Pflichtpraktikum oder freiwillige Praktika unter drei Monaten absolviert, kann keinen Mindestlohn beanspruchen. Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen.
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